Ihr Metallbauer in Würzburg

Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorranig die achstehenden Geschäftsbedinungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber, soweit dieser nicht zu den baubewanderten Kreisen gehört, ein exemplar der VOB Teil B und lässt sich den Empfang gesondert schriftlich bestätigen.

Die Geschäftsbedinungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedinungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.


2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werkdaten ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.6 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt, bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.


3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Die Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.


4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen ist.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

4.3 Fürnachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedinungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.


5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt §16 VOB, Teil B.

5.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Werden die Zahlungsbedinungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig.

Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohungen, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.


6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jadoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei dem Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß $ 6 N6. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablaufen der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.


7. Abnahme und Gefahrenübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, died er Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegeben hat.

Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.


8. Mängelansprüche

8.1 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zur Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als verragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschleierung darstellen.

8.3 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

8.4 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzen Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb , so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Abnehmer ab.

9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.6 Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.


10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.


11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.